Entwurf: Teilungserklärung gemäß § 8 WEG

Urkundenverzeichnis Nr. [NUMMER]/2025

Teil I: Grundbuchstand und Vorbemerkung

(1) Der Eigentümer ist Eigentümer des folgenden Grundbesitzes:

  • Amtsgericht: Geestland
     

  • Bezirk: Sandstedt
     

  • Objekt: Gebäude- und Freifläche, Stedinger Straße
     

  • Kataster: Gemarkung Sandstedt, Flur 7, Flurstück
     

  • Größe: 828 qm
     

Der Grundbesitz ist in Abteilung II und III unbelastet.

 

(2) Der Grundbesitz ist aktuell unbebaut; der Eigentümer wird dort zwei PKW-Stellplätze errichten.

 

 


Teil II: Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum

(1) Der Eigentümer teilt den Grundbesitz gemäß § 8 WEG in 2 Einheiten auf. Mit jedem Miteigentumsanteil ist das Sondereigentum an einer der im künftigen Aufteilungsplan bezeichneten Wohnungen verbunden.

 

(2) Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der beigefügten Aufteilungspläne für zwei Häuser. Die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde beantragt. Sobald diese vorliegt, wird sie als Bestandteil in einer endgültigen Teilungserklärung nachgereicht.

 

(3) Die Aufteilung im Einzelnen:

 
  1. Einheit Nr. 1: Miteigentumsanteil von 2.754/10.000.
     

  2. Einheit Nr. 2: Miteigentumsanteil von 7.246/10.000.
     

 


Teil III: Grundbuchanträge und Kosten

Der Eigentümer beantragt die Eintragung der Teilung sowie der Gemeinschaftsordnung in die Grundbücher16161616. Er trägt die Kosten der Urkunde und der Abgeschlossenheitsbescheinigung.

 

 


Teil IV: Änderungsrecht und Vollmacht

Der aufteilende Eigentümer ist bevollmächtigt, die Teilungserklärung und Aufteilungspläne zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere um Beanstandungen des Grundbuchamtes zu beheben oder räumliche Änderungen an den Einheiten vorzunehmen, sofern dies baupolizeilich zulässig ist. Bereits erworbene Rechte von Käufern dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

 


Teil V: Vollzugsvollmacht

Die Mitarbeiter der beurkundenden Notarin werden bevollmächtigt, alle zum Vollzug der Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge beim Grundbuchamt zu stellen.

 

 


Teil VI: Begriffsbestimmungen
  • Wohnungseigentum: Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
     

  • Gemeinschaftliches Eigentum: Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen (z.B. Fundamente, Dach, tragende Wände).
     

  • Sondernutzungsrechte: Rechte am gemeinschaftlichen Eigentum, die einzelnen Einheiten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
     

 


Teil VII: Gemeinschaftsordnung
  • Grundsatz: Es gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG, sofern diese Ordnung nichts Abweichendes bestimmt.
     

  • Nutzung: Die Einheiten dürfen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Gewerbliche Nutzung oder freie Berufe sind nur mit Zustimmung des anderen Sondereigentümers gestattet.
     

  • Sondernutzung: Bestimmte Grundstücksflächen (Zufahrt, Stellplatz, Garten) sowie Teile der Reihenhäuser (Dach, Fassade) werden den jeweiligen Eigentümern zur ausschließlichen Sondernutzung zugewiesen.
     

  • Instandhaltung: Jeder Eigentümer hat sein Sondereigentum sowie die seiner Sondernutzung unterliegenden Bereiche (auch Gemeinschaftseigentum) auf eigene Kosten instand zu halten.
     

  • Veräußerung: Das Eigentum ist frei veräußerlich. Eine Zustimmung des Verwalters oder anderer Eigentümer ist nicht erforderlich.
     

 


Teil VIII: Schlussbestimmungen

Jeder Eigentümer muss diese Verpflichtungen bei einem Verkauf an seinen Rechtsnachfolger weitergeben. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die restliche Teilungserklärung davon unberührt.